Alliance for Financial Health e.V. ← Zur Startseite

Satzung

Satzung des Vereins „Alliance for Financial Health" · Fassung vom 27. Januar 2026.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Alliance for Financial Health".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.".

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist:

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Entwicklung und Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich der ganzheitlichen finanziellen Allgemeinbildung („Financial Health") und Financial Literacy für alle Altersgruppen. Unter „Financial Health" versteht der Verein dabei ein umfassendes Konzept der finanziellen und sozialen Stabilität, das finanzielle Bildung mit persönlichem Wohlbefinden, verantwortungsvollem Handeln, familiärer Balance und gesellschaftlicher Teilhabe verbindet. Ziel ist es, Menschen in die Lage zu versetzen, ihr Leben frei von finanziellen Sorgen zu gestalten, nachhaltige Entscheidungen zu treffen und wirtschaftliche Selbstbestimmung zu erlangen.

b. Organisation von Workshops, Kursen und Informationskampagnen zu Themen wie Sparen, Investieren, Finanzplanung und unternehmerischer Eigenverantwortung,

c. Unterstützung von Frauen, Jugendlichen und Familien in Fragen der finanziellen Selbstbestimmung, durch Förderung von Ausbildungsprogrammen für Frauen, um bestehende Wissens- und Handlungslücken in finanziellen Fragen zu schließen und die Gleichberechtigung in finanziellen Lebensentscheidungen zu stärken;

d. Förderung von internationalen Bildungsprojekten, insbesondere in Ländern mit niedrigem Einkommen, zur Verbesserung der finanziellen Inklusion,

e. Aufbau von Kooperationen mit Schulen, Universitäten, NGOs und staatlichen Institutionen zur Verbreitung von Finanzbildung,

f. Erstellung und Veröffentlichung von Bildungsmaterialien, digitalen Lernformaten und Forschungsergebnissen,

g. Maßnahmen zur Verbraucheraufklärung und zum Schutz vor finanzieller Ausbeutung, durch die Durchführung und Unterstützung von Aufklärungsmaßnahmen zu digitalem Finanzbetrug, insbesondere im Bereich des Online-Bankings, Krypto-Assets und sozialer Medien, um Konsumentinnen und Konsumenten vor finanziellen Schäden zu schützen und ihre digitale Resilienz zu stärken. Die Entwicklung und Unterstützung von Selbstreflexionsinstrumenten, die Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, ihre eigene „finanzielle Persönlichkeit" (z. B. Risikoneigung, Konsumverhalten, Sparmotivation) zu verstehen und verantwortungsbewusste Entscheidungen zu treffen;

h. Förderung eines verantwortungsbewussten Umgangs mit Geld in Familien zur Stärkung sozialer Stabilität, durch die Unterstützung von Trainingsprogrammen, die Menschen befähigen, innerhalb der Familie oder Partnerschaft offen, respektvoll und konfliktfrei über Geldfragen zu sprechen.

(4) Der Verein kann seine Zwecke im In- und Ausland selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen.

(5) Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke mit Bildungseinrichtungen sowie gemeinnützigen oder kommerziellen Organisationen zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere die Finanzierung von Scholarships, Bildungsprojekten und Öffentlichkeitsmaßnahmen im In- und Ausland.

(6) Der Verein kann zur Umsetzung seiner Bildungsaktivitäten technische Infrastrukturen, Lernplattformen oder Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, sofern diese der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke dienen.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(8) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Tätigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Verein kann neben ordentlichen Mitgliedern auch Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck ideell oder finanziell, besitzen jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Aufnahme, Austritt und Ausschluss erfolgen nach schriftlichem Antrag und Beschluss des Vorstands.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von ordentlichen Mitgliedern einen jährlichen Pflichtbeitrag in Höhe von 100,00 EUR. Fördermitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit. Mitglieder können darüber hinaus freiwillige Beiträge oder Spenden leisten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann auch virtuell abgehalten werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Sie beschließt über die Grundsätze der Vereinsarbeit, Satzungsänderungen, die Entlastung des Vorstands und die Wahl der Vorstandsmitglieder.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied.

(2) Besteht der Vorstand aus zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern, so führt eines das Amt des 1. Vorsitzenden und ein weiteres das Amt des 2. Vorsitzenden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für die Umsetzung der Vereinszwecke verantwortlich.

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Mittelverwendung und Transparenz

(1) Der Verein verpflichtet sich zur transparenten Verwendung seiner Mittel, insbesondere bei Spenden und Fördermitteln.

(2) Projekte mit Partnerorganisationen werden dokumentiert und jährlich berichtet.

(3) Der Verein kann Mittel an Partnerorganisationen weitergeben, sofern diese nachweislich steuerbegünstigt sind oder die Mittel ausschließlich zur Förderung von Bildungszwecken im Sinne dieser Satzung verwenden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Erziehung zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. Januar 2026 in München beschlossen.

Gründungsmitglieder